CLIP Drucklufttechnik Sprockhövel Kompressor und viel mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen der CLIP GmbH (im folgenden „CLIP“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von CLIP (im folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, CLIP hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn CLIP in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.

1.2 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3 Die Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

 

2 Angebot und Annahme

2.1 Alle Angebote von CLIP sind freibleibend. Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von CLIP ist deren Auftragsbestätigung bzw. Angebot maßgeblich. Mündliche und fernmündliche Abreden werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann CLIP dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.

2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. CLIP ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.

2.4 Soweit von CLIP Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von CLIP hergestellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

2.5 Soweit der Besteller individuelle Kostenvoranschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Bei Beauftragung werden die hierfür anfallenden Entgelte mit dem Kaufpreis verrechnet.

2.6 Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert.

 

3 Schutzrechte

3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich CLIP das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CLIP zugänglich gemacht werden.

3.2 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstige Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter geltend gemacht, stellt der Besteller CLIP im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

4 Preise und Zahlung

4.1 Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk.

4.2 Unsere Preislisten, Preisnotierungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4.3 Die angegebenen Preise gelten für den konkreten, nach Menge und Lieferzeit, bestimmten Auftrag.

4.4 Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

4.5 Die Zahlung hat innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

4.6 CLIP ist berechtigt, selbst bei entgegenstehenden Zahlungsbedingungen des Bestellers eine Zahlung zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist CLIP berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.7 Etwaiger Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche entsteht, kann dem Besteller von CLIP in Rechnung gestellt werden.

4.8 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CLIP schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.

 

5 Lieferzeit

5.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. CLIP ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

5.3 Teillieferungen sind zulässig.

5.4 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist CLIP von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

5.5 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von CLIP verlassen hat oder CLIP die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

5.6 Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CLIP beruhen, kann der Besteller keine Ansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

5.7 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch 2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. CLIP ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

6 Montage

6.1 Die Angebote von CLIP schließen Montage und Installation nicht ein. Soweit dies durch CLIP vertraglich vereinbart ist, wird sie dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller hat in diesem Fall für angemessenen Zugang zum Gelände, für dessen Benutzbarkeit sowie für die Abladung zu sorgen.

6.2 Ein Kraftanschluss ist vom Besteller beizubringen, sofern dieser erforderlich ist.

 

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 CLIP behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von CLIP gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CLIP nach Fristsetzung zum Rücktritt und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.2 In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch CLIP liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn CLIP dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

7.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für CLIP vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht CLIP gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt CLIP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für CLIP. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.4 CLIP ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schaden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

7.5 Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf CLIP übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von CLIP hat der Besteller CLIP unverzüglich zu benachrichtigen.

7.6 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an CLIP ab. CLIP nimmt die Abtretung hiermit an.

7.7 Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen von CLIP die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

 

8 Sachmängelhaftung / Haftung

8.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet CLIP, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

8.2 Arbeiten an von CLIP gelieferten Sachen oder sonstigen von CLIP erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von CLIP anerkannt worden ist oder wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistungen anzusehen.

8.3 Sofern von CLIP durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist hemmen oder unterbrochen werden, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

8.4 Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller CLIP die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CLIP sofort zu verständigen ist, oder wenn CLIP mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von CLIP den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

8.5 Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Besteller ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Besteller ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Besteller ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

8.6 Wenn CLIP eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Bestellers abgelehnt hat, steht dem Besteller das Recht zum Rücktritt sofort zu.

8.7 Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Besteller nur zu, wenn CLIP dem zustimmt.

8.8 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von CLIP zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe , mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von CLIP zurückzuführen sind.

8.9 CLIP übernimmt keine Gewährleistung für vom Besteller gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Besteller verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.10 Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Besteller führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einem Haftungs- und Gewährleistungsausschluss von CLIP. Der Besteller trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

8.11 Für den Fall, dass von CLIP gelieferte Anlagen außerhalb Deutschlands aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Bestellers geschlossen wurde, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von CLIP zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

8.12 Jegliche über -in unter 8 genannte- hinausgehende Gewährleistung (Folgehaftung) ist ausgeschlossen.

 

9 Produkthaftung

9.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produkt-gefahren und Risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.

9.2 Im Innenverhältnis stellt der Besteller CLIP von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

 

10 Sonstiges / Schlussbestimmungen

10.1 Der Erfüllungsort ist Sprockhövel.

10.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Essen. CLIP ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.

10.3 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

 

Stand November 2014





ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PDF
Share by: